3.2 In den vorinstanzlichen Unterlagen findet sich die vom Beschwerdeführer eingereichte Veranlagungsverfügung vom 28. Juli 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer für das Jahr 2015 (Vi-act. 4 Beilagen). Der Beschwerdeführer wurde für die Direkte Bundessteuer mit einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 49'130.-- veranlagt. Für Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau und an die beiden Kinder machte er in der Steuererklärung 2015 Abzüge von Fr. 33'116.-- (6'000.-- + 27'116.--) geltend. In der Veranlagungsverfügung 2015 wurden diese Abzüge unverändert übernommen (für die geschiedene Ehefrau Fr. 6'000.--, für Sohn E._____