3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 47'635.-- aus. Der Steuererklärung 2015 könne entnommen werden, dass sein steuerbares Einkommen Fr. 1'400.-- betragen habe. Seine Verhältnisse für 2016 hätten sich in keiner Weise geändert und er werde beinahe die gleichen Abzüge machen können wie im Jahr 2015. Somit werde sein steuerbares Einkommen im Jahr 2016 ebenfalls unter Fr. 10'000.-- liegen.