1.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung zum EGzKVG (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 wird für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse auf folgende Steuerveranlagung abgestellt: Die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung muss eine Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 9. Februar 2000 betreffen, die maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt (lit. a). Beruht die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung auf einer Ermessensveranlagung, so entfällt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr (lit. b). Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach Abs. 1 lit.