1.3.3 Der Anspruch auf Prämienverbilligung beurteilt sich nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres (§ 12 Abs. 1 EGzKVG). Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien geschuldet sind (Art. 12 Abs. 2 EGzKVG ). Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen zu Abs. 1 (§ 12 Abs. 2 EGzKVG).