Als Grundlage des anrechenbaren Einkommens gilt das Reineinkommen gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (§ 7 Abs. 1 EGzKVG). Dieses wird erhöht um 10 Prozent des Reinvermögens und um die Abzüge für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt. Beim Reinvermögen werden Freibeträge von Fr. 25'000.-- bei allein stehenden Personen, Fr. 40'000.-- bei Ehepaaren und Fr. 15'000.-- je Kind abgezogen (§ 7 Abs. 2 EGzKVG).