1.3.1 Nach Vorschrift von § 5 Abs. 1 EGzKVG können Personen in den Genuss von Prämienverbilligungen kommen: - die im Kanton Schwyz Wohnsitz haben, - die einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind und - deren anrechenbares Einkommen kleiner ist als die Summe von Richtprämie und den anerkannten Ausgaben gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für den allgemeinen Lebensbedarf und für den Mietzins. Der Regierungsrat regelt die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen (§ 5 Abs. 3 EGzKVG).