Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10] vom 18.3.1994). Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbe- 2 sondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG).