C. Am 2. Dezember 2016 verfügte die Ausgleichskasse, dass man für A.________ 80% seines Bruttoeinkommens (2016) von Fr. 59'544.--, somit Fr. 47'635.-- angerechnet habe, was über dem gesetzlichen Höchstwert von Fr. 37'230.-- liege und weshalb für das Jahr 2017 kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 7).