B. Mit Schreiben vom 21. November 2016 setzte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ darüber in Kenntnis, dass man ihm ein Reineinkommen von Fr. 47'635.-- angerechnet habe, welches über dem Höchstwert von Fr. 37'230.-- liege und weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 5). Am 29. November 2016 ersuchte A.________ die Ausgleichskasse Schwyz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Vi-act. 6).