{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-101_2017-02-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff20dd6e3b36e8af28a27e4527d7afbb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-101_2017-02-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_101_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26de5083efe8558ddf810d364c30fe07e58ce96ac8967d98515e045e6da2fb8a4b148f2dddfa97804be4542e5425feb08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26de5083efe8558ddf810d364c30fe07e58ce96ac8967d98515e045e6da2fb8a4b148f2dddfa97804be4542e5425feb08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_101", "Checksum": "948e8c9310a395af88d52acd8824a6fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Mai 2016\nfestgehalten, dass der Zuzug einer Person aus einem anderen Kanton − mangels\nausdrücklicher gesetzlicher Regelung − nicht nach den Sonderfällen gemäss\n§§ 5 bis 7 VVzEGzKVG, sondern nach dem in § 9 VVzEGzKVG (vorn Erw. 1.4)\nnormierten Regelfall zu beurteilen ist. Dies bedeutet im Falle, dass die zugezogene Person im Herkunftskanton für eine Steuerperiode, die maximal drei Jahre\nvor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt, für die direkte Bundessteuer\nveranlagt wurde, auf diese Veranlagung abzustellen ist. Beruht die jüngste\nrechtskräftige Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer im Herkunftskanton auf einer Ermessensveranlagung, entfällt ein Anspruch auf Prämienverbilligung (wobei ebenfalls von einer Veranlagung auszugehen ist, die maximal drei\nJahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt). Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist nach § 9 Abs. 2 f. VVzEGzKVG vorzugehen (VGE\nII 2016 12 vom 17.5.2016 Erw. 3.4.1 und 3.4.2).\n\nErweisen sich die Abweichungen zwischen der letzten (ausserkantonalen)\nrechtskräftigen Steuerveranlagung und den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen allenfalls als erheblich, stehen Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung. Wirkt\nsich die Abweichung zu Ungunsten der versicherten Person aus, steht ein Antrag\nauf Berücksichtigung veränderter wirtschaftlicher oder familiärer Verhältnisse im\nSinne von § 10 und 11 VVzEGzKVG offen. Im umgekehrten Fall kann die Vorinstanz eine überhöhte Prämienverbilligung allenfalls zurückfordern (§ 19\nEGzKVG). Diese Bestimmungen gelten gleichermassen für die Regel- wie auch\ndie Sonderfälle.\n\nNachdem der Beschwerdeführer gemäss Anmeldeformular am 1. September\n2016 aus dem Kanton Luzern zugezogen ist und als Wohnkanton per 1. Januar\n2017 Schwyz angegeben hat und Gegenteiliges von der Vorinstanz nicht vorgebracht wird, hätte die Vorinstanz gemäss dieser Rechtsprechung die Berechnung\ndes Anspruches auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung (des Kantons\nLuzern) abstützen müssen.\n\n6\n4.2.1 Im vorliegenden Fall wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund des in der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2015 festgelegten Reineinkommens zu bestimmen\n(vorn Erw. 1.3.1; vgl. § 7 Abs. 1 EGzKVG und § 9 Abs. 1 lit. a VVzEGzKVG.\nMassgeblich wäre somit ein Reineinkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer in der Höhe von Fr. 2'248.--.\n\n4.2.2 Allerdings erhellt aus den der Vorinstanz eingereichten Unterlagen, dass\nfür die Steuerveranlagung 2015 bei den Abzügen ausserordentliche Aufwendungen berücksichtigt wurden. Neben den ordentlichen Unterhaltsbeiträgen für die\nTochter D.________ wurden auch bezahlte Ausstände in der Höhe von\nFr. 15'502.-- zum Abzug gebracht (Vi-act. 4). Ohne diese Zahlung wäre das Reineinkommen um denselben Betrag höher ausgefallen. Da es sich um eine einmalige Zahlung handelte, wird dieser Abzug in den Folgejahren wegfallen, resp.\ndas Reineinkommen entsprechend höher ausfallen. So wurden 2015 Unterhaltszahlungen in der Höhe von total Fr. 33'116.-- zum Abzug gebracht, wogegen der\nBeschwerdeführer für das Jahr 2016 Kontoauszüge seiner Unterhaltszahlungen\naus dem Jahr 2016 über rund Fr. 21'000.-- eingereicht hat (der Monat Dezember\n2016 ist dabei noch nicht berücksichtigt), was eine wesentliche Änderung darstellt.\n\n4.3 Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers falsch berechnet hat, indem sie nicht auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt hat. Die Verfügung ist daher aufzuheben und\ndie Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung\n2017 neu zu berechnen.\n\nFür den vorliegenden Entscheid kann dabei offen bleiben, ob sie zur Neuberechnung von einem Reineinkommen in der Höhe von Fr. 2'248.-- ausgeht und später\nallenfalls (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) eine Rückforderung gemäss § 19 EGzKVG verfügt, oder in Absprache mit dem Beschwerdeführer das Reineinkommen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung um die\neinmaligen Unterhaltszahlungen korrigiert.\n\n5. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen,\nwerden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE I 2008 126 vom 30.10.2008;\nVGE II 2011 9 vom 16.2.2011; VGE II 2011 104 vom 29.11.2011 Erw. 6; VGE II\n2012 138 vom 19.12.2012 Erw. 5; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 4; VGE II\n2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 3; VGE II 2016 12 vom 17.5.2016 Erw. 6.1). Anwaltlich nicht vertretenen Parteien wird praxisgemäss keine Parteientschädigung\nzugesprochen (vgl. VGE III 2011 189 + 191 vom 18.4.2012 Erw. 3).\n\n7\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom\n2. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen\nzur Neuverfügung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Bundesamt für Gesundheit, Bern (A).\n\n"}