{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-101_2017-02-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff20dd6e3b36e8af28a27e4527d7afbb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-101_2017-02-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_101_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26de5083efe8558ddf810d364c30fe07e58ce96ac8967d98515e045e6da2fb8a4b148f2dddfa97804be4542e5425feb08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26de5083efe8558ddf810d364c30fe07e58ce96ac8967d98515e045e6da2fb8a4b148f2dddfa97804be4542e5425feb08d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_101", "Checksum": "948e8c9310a395af88d52acd8824a6fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.02.2017 II 2016 101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prämienverbilligung | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:26", "Checksum": "fade88194c049f7f6ac2790d572d0936", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.02.2017 II 2016 101\nRegeste:\nPrämienverbilligung | java.util.HashMap/1797211028\n\n1.3.3 Der Anspruch auf Prämienverbilligung beurteilt sich nach den persönlichen\nVerhältnissen am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres (§ 12\nAbs. 1 EGzKVG). Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien geschuldet sind (Art. 12 Abs. 2 EGzKVG ). Der Regierungsrat\nregelt die Ausnahmen zu Abs. 1 (§ 12 Abs. 2 EGzKVG).\n\n1.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung zum\nEGzKVG (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 wird für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse auf folgende Steuerveranlagung abgestellt: Die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung muss eine Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 9. Februar 2000 betreffen, die maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt\n(lit. a). Beruht die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung auf einer Ermessensveranlagung, so entfällt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr (lit. b). Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach Abs. 1 lit. a\nvor, wird die Anmeldung in der Regel sistiert. Sofern der Antragsteller genügend\nandere zuverlässige Bemessungsgrundlagen einreicht, kann die Prämienverbilligung gestützt darauf und ohne rechtskräftige Steuerveranlagung festgelegt werden. Dies insbesondere bei Eintritt in die Steuerpflicht (Abs. 2). Werden die erforderlichen Bemessungsgrundlagen vom Antragsteller nicht erhältlich gemacht,\nverwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr (Abs. 3).\n\n2. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gegeben (§ 23 Abs. 1 EGzKVG und § 24 Abs. 1 EGzKVG i.V.m. § 51 lit. b\ndes Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974).\n\n3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz\ngehe zu Unrecht von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 47'635.-- aus.\nDer Steuererklärung 2015 könne entnommen werden, dass sein steuerbares\nEinkommen Fr. 1'400.-- betragen habe. Seine Verhältnisse für 2016 hätten sich\nin keiner Weise geändert und er werde beinahe die gleichen Abzüge machen\nkönnen wie im Jahr 2015. Somit werde sein steuerbares Einkommen im Jahr\n2016 ebenfalls unter Fr. 10'000.-- liegen. Als Beweis dafür reicht der Beschwerdeführer Belege seiner Unterhaltszahlungen an die seit Juni 2013 von ihm ge-\n4\nschiedene Ehefrau und seine beiden Kinder (D.________ und E.________ ) ein\n(im Jahr 2016 Fr. 1'160.-- pro Monat für die geschiedene Ehefrau und\nE.________ sowie zwischen Fr. 200.-- und Fr. 907.-- pro Monat für D.________,\nalles zusammen im Jahr 2016 rund Fr. 21'000.--). Aufgrund der hohen Alimenten-\nZahlungen und seiner allgemeinen finanziellen Lage sei er auf die Prämienverbilligungen angewiesen.\n\n3.2 In den vorinstanzlichen Unterlagen findet sich die vom Beschwerdeführer\neingereichte Veranlagungsverfügung vom 28. Juli 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer für das Jahr 2015 (Vi-act. 4 Beilagen). Der Beschwerdeführer wurde für die Direkte Bundessteuer mit einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 49'130.-- veranlagt. Für\nUnterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau und an die beiden Kinder machte\ner in der Steuererklärung 2015 Abzüge von Fr. 33'116.-- (6'000.-- + 27'116.--)\ngeltend. In der Veranlagungsverfügung 2015 wurden diese Abzüge unverändert\nübernommen (für die geschiedene Ehefrau Fr. 6'000.--, für Sohn E.________ Fr.\n7'920.-- und für Tochter D.________ Fr. 19'196.--).\n\nGemäss dem Dokument \"Mitteilungen und Bemerkungen an die Steuerbehörden\"\nvom 13. April 2015 bezahlte der Beschwerdeführer für die Tochter D.________\nim Jahr 2015 Alimenten-Ausstände von Fr. 15'502.-- (Vi-act. 4, Mitteilung).\n\nDas Reineinkommen für die direkte Bundessteuer betrug unter Berücksichtigung\ndieser (sowie weiterer) Abzüge im Jahr 2015 Fr. 2'248.-- (Vi-act. 4, Veranlagungsverfügung vom 28.7.2016, Code 330).\n\n3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2016\nden Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 mit der folgenden Begründung verneint (Vi-act. 7):\nMassgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung\nvom Kanton Schwyz (§ 8 Abs. 1 EGzKVG). Infolge Zuzug in den Kanton Schwyz\nam 1. September 2016 mussten wir von Ihnen 80% Ihres Bruttoeinkommens anrechnen.\nGestützt auf ein Bruttoeinkommen von Fr. 59'544.-- (Jan. + Febr. = Fr. 9'544.-- und\nMärz - Dez. je Fr. 5'000.--) davon 80%, ergibt ein anrechenbares Einkommen von\nFr. 47'635.00.\nDieses ist höher als der Höchstwert gemäss § 5 Abs. 2 EGzKVG von\nFr. 37'230.00. Somit besteht für das Jahr 2017 kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung.\n\n4.1 Die Vorinstanz hat damit nicht auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt, sondern dem Beschwerdeführer infolge Zuzug im September\n2016 in den Kanton Schwyz 80% seines Bruttoeinkommens als Einkommen an-\n5\ngerechnet, ohne diese Berechnungsweise näher zu begründen. Unklar ist damit\netwa, ob sie die Vorschrift von § 5 VVzEGzKVG für quellenbesteuerte Personen\nanalog angewendet hat (nach § 5 Abs. 1 dieser Vorschrift beträgt das anrechenbare Einkommen von Personen, welche sich am 1. Januar des Anspruchsjahres\nals Jahresaufenthalter im Kanton Schwyz aufhalten und die an der Quelle besteuert werden, 80% des der Quellensteuer zugrunde liegenden, auf ein Jahr\naufgerechneten aktuellen Bruttolohnes) oder dies eine Praxis der Vorinstanz ist.\n\n"}