5. Zustellung an: - die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Bern (R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R) - und die Vorinstanz (EB). 22 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: