2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat am 28. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Den Beschwerdegegnern wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.