7.1 Die Beschwerde der Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Einspracheentscheid Nr. 93/2014 der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 26. August 2015 betreffend die direkte Bundessteuer 2011 erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend (Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.