infolge Einbringung einer Beteiligung in eine selbst beherrschte Holdinggesellschaft (Vermögensumschichtung) zurückzuführen, sondern schlicht auf einen Schenkungsvorgang bzw. eine lebzeitige Zuwendung (Erbvorbezug) eines Geldbetrags (bzw. einer Darlehensforderung). Eine gleichzeitige Prüfung des gesamten Vorgangs unter dem Gesichtswinkel der Transponierung (Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG) kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.