6.3 Vorliegend ist deshalb, wie bei Erbenholdingfällen üblich, der Verkauf der Beteiligung durch den Vater in das Geschäftsvermögen der Holdinggesellschaft (E.________ AG) des Sohnes (als designierter Unternehmensnachfolger und künftiger [Mit-]Erbe) nach dem Tatbestand der indirekten Teilliquidation (Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG) zu beurteilen. An dieser Beurteilung ändert richtigerweise die spätere Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens im Rahmen eines Erbvorbezugs nichts. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist deshalb der Vermögenszugang beim Sohn nicht auf einen Kapitalgewinn bzw. die Realisierung eines Vermögensertrags