Im Übrigen kann die gewählte zivilrechtliche Gestaltung im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge und der Nachfolgeregelung in Bezug auf die spezifischen erbrechtlichen Folgen für die einzelnen Nachkommen durchaus als sachgerecht und sinnvoll erscheinen. Es rechtfertigt sich daher nicht, eine Steuerumgehung bzw. missbräuchliche Umgehung des Transponierungstatbestands anzunehmen und hinsichtlich der Steuerfolgen von der zivilrechtlichen Gestaltung der Verhältnisse abzuweichen.