Dazu kann es nicht als (einwandfrei) erwiesen gelten, dass der Verkauf der Beteiligung an die Holdinggesellschaft und die spätere Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, so dass das Vorgehen in seiner Gesamtheit gegebenenfalls als sachwidrig und absonderlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen kann die gewählte zivilrechtliche Gestaltung im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge und der Nachfolgeregelung in Bezug auf die spezifischen erbrechtlichen Folgen für die einzelnen Nachkommen durchaus als sachgerecht und sinnvoll erscheinen.