19 der Prüfung der Steuerersparnis (Steuervorteil; effektives Element) und der Missbrauchsabsicht (subjektives Element) erscheint fraglich, ob die Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu kann es nicht als (einwandfrei) erwiesen gelten, dass der Verkauf der Beteiligung an die Holdinggesellschaft und die spätere Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, so dass das Vorgehen in seiner Gesamtheit gegebenenfalls als sachwidrig und absonderlich zu beurteilen wäre.