6.2 Überdies können aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falles auch die Kriterien für das Vorliegen einer Steuerumgehung bzw. missbräuchlichen Umgehung des Transponierungstatbestands nicht als erwiesen betrachtet werden, wofür die Steuerbehörden die Beweislast tragen. Bereits bei