6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorliegenden Fall mit dem Verkauf der Beteiligung durch den Vater an die Holdinggesellschaft des Sohnes und der späteren Schenkung bzw. lebzeitigen Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens an den Sohn (unbestritten) nicht unter den Wortlaut des in Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG explizit geregelten Tatbestands der Transponierung subsumiert werden kann und für eine entgegen dem Wortlaut (oder über den Wortlaut hinaus) nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Auslegung der Bestimmung (im Sinne der Transponierungstheorie) aufgrund der Entstehungsgeschichte und der Gesetzesmaterialien kein Raum besteht.