Während es bei Zuwendungen einer Sache auf den Wert zur Zeit des Erbganges ankommt (Art. 630 ZGB), gilt bei Vorempfängen durch Zuweisung von Geldbeträgen das sog. Nominalwertprinzip. Insofern kann es im Zusammenhang mit der Regelung der Unternehmensnachfolge und der Ausgleichungspflicht unter den Nachkommen durchaus auch als sinnvoll und sachgerecht erscheinen, die Aktien an eine Erbenholding (oder Akquisitionsgesellschaft des designierten Unternehmensnachfolgers) zu verkaufen und das Verkäuferdarlehen (zu Lebzeiten oder von Todes wegen)