So macht es aus zivilrechtlicher Sicht für den Wert der künftigen Anrechnung an den Erbteil einen wesentlichen Unterschied, ob einem Nachkommen durch Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung eine Sache (z.B. Aktien) übertragen wird oder eine entsprechende Geldzuwendung erfolgt. Während es bei Zuwendungen einer Sache auf den Wert zur Zeit des Erbganges ankommt (Art. 630 ZGB), gilt bei Vorempfängen durch Zuweisung von Geldbeträgen das sog. Nominalwertprinzip.