Dementsprechend kann es sich bei Schenkungen bzw. lebzeitigen Zuwendungen im Rahmen eines Erbvorbezugs auch rechtfertigen, die spezifischen erbrechtlichen Folgen für die einzelnen Nachkommen in die Beurteilung miteinzubeziehen. So macht es aus zivilrechtlicher Sicht für den Wert der künftigen Anrechnung an den Erbteil einen wesentlichen Unterschied, ob einem Nachkommen durch Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung eine Sache (z.B. Aktien) übertragen wird oder eine entsprechende Geldzuwendung erfolgt.