Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich auch nicht, das Vorgehen in seiner Gesamtheit gleichzusetzen mit der ursprünglich gemäss Rulingantrag geplanten Schenkung einer Beteiligung von 25 Prozent des Aktienkapitals in das Privatvermögen des Sohnes und der anschliessenden Einbringung dieser Beteiligung in das Geschäftsvermögen der Holdinggesellschaft. Dass der Verkauf der Beteiligung von 50 Prozent des Aktienkapitals und die spätere Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, darf unter den gegebenen Umständen von den Steuerbehörden nicht unterstellt werden.