Darin ist kein unerlaubtes Mittel zur Steuervermeidung zu erblicken. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich auch nicht, das Vorgehen in seiner Gesamtheit gleichzusetzen mit der ursprünglich gemäss Rulingantrag geplanten Schenkung einer Beteiligung von 25 Prozent des Aktienkapitals in das Privatvermögen des Sohnes und der anschliessenden Einbringung dieser Beteiligung in das Geschäftsvermögen der Holdinggesellschaft.