a DBG (indirekte Teilliquidation) unterworfen zu sein. Freilich handelt es sich nicht unbedingt um eine für Erbenholdingfälle typische Konstellation, insbesondere weil nur ein einzelner (Mit-) Erbe Eigentümer der Holdinggesellschaft ist, an welche die Aktien übertragen werden. Ungewöhnlich erscheint das Vorgehen für sich betrachtet richtigerweise trotzdem nicht, weil bei einem Unternehmenskauf durch einen privaten Käufer ebenfalls die Beteiligung vielfach über eine eigene Akquisitionsgesellschaft gekauft wird.