Im Weiteren kann der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, dass es nicht jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt, wenn der Vater die Beteiligung von 50 Prozent des Aktienkapitals der F.________ AG zum Verkehrswert direkt an die E.________ AG verkaufte, zumal dieser – wie bereits bei der Prüfung der Steuerersparnis erwähnt (vgl. vorne Erw. 5.5) – dabei in Kauf nimmt, allenfalls einer Besteuerung nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG (indirekte Teilliquidation) unterworfen zu sein.