Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend festgestellt hat, steht es einer steuerpflichtigen Person grundsätzlich frei, einen anderen Sachverhalt zu verwirklichen als im Ruling dargestellt. Bei einer Rulinganfrage handelt es sich (lediglich) um eine Anfrage um eine vorgängige Auskunft der Steuerverwaltung. Mit anderen Worten kann ein Vorgehen nicht bereits deshalb als missbräuchlich und/oder sachwidrig betrachtet werden, nur weil es von einem ursprünglich gemäss Rulingantrag umschriebenen Sachverhalt abweicht, auch wenn damit klar ist, dass insofern eine Berufung auf den Vertrauensschutz nicht (mehr) möglich ist und der Auskunft der Steuerverwaltung keine Bindungswirkung zukommen kann.