16 (Teil-) Betrag von Fr. 1‘550‘000.-- übertrug, kann daraus nicht zwangsläufig auf eine missbräuchliche Umgehung des Tatbestands der Transponierung (Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG) geschlossen werden. 5.7 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich unter den gegebenen Umständen auch nicht sagen, dass von den Beteiligten eine „absonderliche Sachverhaltsgestaltung“ gewählt worden wäre, so dass eine Steuerumgehung bzw. missbräuchliche Umgehung des Transponierungstatbestands angenommen werden müsste.