Bild, wonach vom Vater gleichzeitig die Vornahme von Schenkungen an die Tochter geprüft worden sei, jedoch entschieden worden sei, trotz Erbschaftssteuerinitiative keine Schenkungen an die Tochter vorzunehmen, wegen der Befürchtung, dass sich eine grosse Zuwendung im damals drohenden Scheidungsverfahren der Tochter hätte nachteilig auswirken können. Wenn deshalb vor diesem Hintergrund der Vater dem Sohn nachträglich mit Schenkungsvertrag vom 20. Dezember 2011 per 31. Dezember 2011 den Betrag von Fr. 1‘550‘000.-- schenkte und ihm hierzu von seinem (zinslosen) Darlehensguthaben von Fr. 3‘050‘000.-- gegenüber der E.________ AG den