Grund dafür wird angegeben, dass sich die Parteien nicht hätten einigen können. Was hingegen die nachträgliche Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens an den Sohn anbetrifft, erscheint die Begründung durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Vater wegen der drohenden Rückwirkung der im Herbst 2011 lancierten Volksinitiative „Millionen-Erbschaften für unsere AHV besteuern (Erbschaftssteuerreform)“ wie viele andere Personen in der Schweiz geprüft habe, ob er vor dem 31. Dezember 2011 (bzw. 1. Januar 2012) Schenkungen an seinen Sohn machen solle.