5.6 Aus denselben Gründen muss auch das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht (subjektives Element) als fraglich erscheinen. Zudem gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass es aufgrund der gesamten Umstände nicht als (einwandfrei) erwiesen gelten kann, dass beim Verkauf der Beteiligung von 50 Prozent des Aktienkapitals durch den Vater an die Holdinggesellschaft des Sohnes mit Aktienkaufvertrag vom 1. Januar 2011 bereits die (spätere) Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens an den Sohn geplant war. Weshalb auf die Umsetzung des im Rulingantrag umschriebenen Sachverhalts verzichtet wurde, ist zwar nicht restlos geklärt. Als