Ansonsten geht es jedoch im einen wie im anderen Fall um die steuerliche Berücksichtigung der Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast bei der Übertragung einer Beteiligung vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen (sog. Systemwechselfälle bei Beteiligungsübertragungen). Es ist deshalb bereits bei der Prüfung des Kriteriums der Steuerersparnis fraglich, ob die Voraussetzungen der Steuerumgehung als erfüllt betrachtet werden können.