Der Unterschied, oder gegebenenfalls der Steuervorteil, liegt darin, dass bei der Transponierung eine Substanzentnahme aus der übertragenen Beteiligung keine Voraussetzung der Besteuerung darstellt. Ansonsten geht es jedoch im einen wie im anderen Fall um die steuerliche Berücksichtigung der Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast bei der Übertragung einer Beteiligung vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen (sog. Systemwechselfälle bei Beteiligungsübertragungen).