15 Folgen der Transponierung beim Sohn als (späterer) Zuwendungsempfänger des Darlehens (Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG) getauscht würden. Der Unterschied, oder gegebenenfalls der Steuervorteil, liegt darin, dass bei der Transponierung eine Substanzentnahme aus der übertragenen Beteiligung keine Voraussetzung der Besteuerung darstellt.