beides ist nicht gleichzeitig denkbar. Bei einem direkten Verkauf der Beteiligung in das Geschäftsvermögen der Holdinggesellschaft hat der Vater in Kauf zu nehmen, allenfalls bei Substanzentnahmen innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Besteuerung nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG (indirekte Teilliquidation) unterworfen zu werden, was bei Annahme einer (von der Beschwerdeführerin einzig als sachgerecht erachteten) Schenkung bzw. lebzeitigen Zuwendung der Beteiligung in das Privatvermögen des Sohnes mit anschliessender Einbringung in die Holdinggesellschaft richtigerweise nicht der Fall wäre.