Dabei gilt es jedoch auch zu berücksichtigen, dass unter denselben Voraussetzungen ebenso zwangsläufig beim Vater als Verkäufer der Beteiligung eine Besteuerung aufgrund von Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG (indirekte Teilliquidation) ausser Betracht fallen müsste, worauf von der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern zu Recht hingewiesen wird. Entweder liegt ein direkter Verkauf der Beteiligung durch den Vater vor oder es wird von einer Übertragung bzw. Einbringung der Beteiligung durch den Sohn ausgegangen; beides ist nicht gleichzeitig denkbar.