4.4). Es ist insofern auch nicht zu verkennen, dass im Falle der Schenkung der Beteiligung in das Privatvermögen des Sohnes mit der anschliessenden Übertragung der Beteiligung durch den Sohn in das Geschäftsvermögen der eigenen Holdinggesellschaft zum über dem anteiligen Nennwert der Beteiligung liegenden Verkehrswert (gegen ein steuerfrei rückzahlbares Darlehen) sich unweigerlich beim Sohn eine Besteuerung aufgrund von Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierung) eingestellt hätte.