Die Beschwerdeführerin hat zwar bei der Prüfung der Steuerersparnis richtigerweise (zunächst) auf den Vergleich mit der Situation abgestellt, die – zumindest aus ihrer Sicht – als sachgemäss angesehen würde, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_966/2015 vom 18.7.2016 Erw. 4.4).