Im Folgenden muss deshalb in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falles geprüft werden, ob die Kriterien für das Vorliegen einer Steuerumgehung bzw. missbräuchlichen Umgehung des Transponierungstatbestands (Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG) erfüllt sind. 14 5.5 Vorab erscheint es fraglich, ob das gewählte Vorgehen insgesamt tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (Steuervorteil, sog. effektives Element), und worin gegebenenfalls dieser Steuervorteil im konkreten Fall genau bestehen würde.