Eine innere Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung des (zeitnahen) Schenkungsfalls gegenüber dem Erbfall sei nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund eines jederzeitig möglichen Erbfalls erscheine es vielmehr willkürlich, das Vorgehen aufgrund der knapp ein Jahr nach dem Aktienverkauf vorgenommene Schenkung der sonst in die Erbmasse fallenden Darlehensforderung als Umgehung des Transponierungstatbestandes zu besteuern.