Vorliegend sei dem Sohn knapp ein Jahr nach dem Aktienverkauf die Hälfte der Darlehensforderung mittels Schenkung übertragen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte auch der Erbfall eintreten bzw. bereits eingetreten sein können. Es sei deshalb nicht erkennbar, weshalb diese Schenkung steuerlich fundamental anders bzw. im Vergleich zum Erbfall als geradezu „absonderlich“ beurteilt werden sollte. Eine innere Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung des (zeitnahen) Schenkungsfalls gegenüber dem Erbfall sei nicht ersichtlich.