5.4 Nach der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vertretenen Ansicht soll dagegen das verwirklichte Vorgehen im ersten Schritt mit dem direkten Verkauf der Beteiligung durch den Vater an die Holdinggesellschaft des Sohnes der klassischen Erbenholding entsprechen. Im Weiteren wird argumentiert, die Konsequenz jeder Erbenholding-Konstruktion sei es, dass die für den Kaufpreis stehen gelassene Darlehensforderung früher oder später an den oder die Inhaber der Holdinggesellschaft, d.h. die Erben übergehe. Vorliegend sei dem Sohn knapp ein Jahr nach dem Aktienverkauf die Hälfte der Darlehensforderung mittels Schenkung übertragen worden.