_____ AG) ist, an welche die Beteiligung vom Vater (gegen ein entsprechendes Verkäuferdarlehen) verkauft wurde, liegt es nahe, den bereits zu Lebzeiten mit einer Darlehensforderung aus dem Verkauf der Beteiligung begünstigten Erben und gleichzeitig alleinigen Beteiligungsinhaber der E.________ AG im Sinne der Transponierungstheorie (wirtschaftlich) als Veräusserer bzw. Einbringer der Beteiligung zu qualifizieren und insofern den Tatbestand der Transponierung als erfüllt zu betrachten.