13 In der Tat lässt sich nicht verkennen, dass mit der (nachträglichen) Schenkung bzw. lebzeitigen Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens (Fr. 1‘550‘000.--) vom Vater an den Sohn (als Erbvorbezug unter Anrechnung an den Erbteil) eine teilweise Vorwegnahme der künftigen Erbteilung erfolgt ist. Weil dadurch die geleisteten Amortisationszahlungen für die entsprechende Darlehensrückzahlung zwangsläufig in die Hand des Sohnes gelangen und der Sohn zudem alleiniger Beteiligungsinhaber der Holdinggesellschaft (E.___