Im vom Bundesgericht beurteilten Fall habe noch nicht festgestanden, wer dereinst den Veräusserer in welchem Umfang beerben werde. Im hier zu beurteilenden Fall sei die Schenkung vom Vater an den Sohn jedoch bereits erfolgt. Es seien damit alle geplanten Transaktionen auch bereits umgesetzt worden. Im vorliegenden Fall sei es daher durchaus möglich, den Sachverhalt unter Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierung) zu subsumieren bzw. von einer Umgehung der Transponierung auszugehen.