5.3 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2A.331//2003 vom 11.6.2004) wird auch von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. auch Rundschreiben 2-009-D-2004d der Eidg. Steuerverwaltung vom 8.9.2005 an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer betreffend Erbenholding und indirekte Teilliquidation). Die Beschwerdeführerin bringt nun aber in der Beschwerdeschrift vor, dass der im Urteil des Bundesgerichts zur Erbenholding zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall habe noch nicht festgestanden, wer dereinst den Veräusserer in welchem Umfang beerben werde.