Demnach erscheint grundsätzlich klar, dass mit der Übertragung der Beteiligung von 50 Prozent des Aktienkapitals an der F.________ AG mit Aktienkaufvertrag vom 1. Januar 2011 durch den Vater (als künftigen Erblasser) auf die Holdinggesellschaft (E.________ AG) des Sohnes (als designierter Unternehmensnachfolger und künftiger [Mit-]Erbe) keine Vermögensumschichtung (Transponierung) sondern ein echter Verkauf stattgefunden hat und die Transponierungstheorie hier nicht anwendbar ist, jedoch der Vater als Verkäufer der Beteiligung unter den entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 20a Abs. 1 Bst.