Das Vorliegen der Kriterien der Steuerumgehung ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, wobei die Beweislast nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie der Steuerbehörde obliegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom 13.2.2013 Erw. 2.8 mit Hinweisen). Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (Urteile des Bundesgerichts 2C_966/2015, 2C_967/2015 vom 18.7.2016 Erw. 4.4; 2C_77/2008 vom 12.8.2008 Erw. 2.2; 2A.753/2005, 2A.754/2005 vom 20.6.2006 Erw. 3.1).